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Social Club – Anbauvereinigung

Alles rund ums Thema Social Club (in Deutschland auch Anbauvereinigung genannt) und aktuellen Gesetzesänderungen erfahren Sie hier.

Von Tabu zur Akzeptanz: Die Wandlung von Cannabis durch die Zeiten

Cannabis in Deutschland: Die aufblühende Ära der Social Clubs – Anbauvereinigung

In jüngster Zeit hat sich das Bild von Cannabis von einem Tabuthema zu einer geschätzten Pflanze entwickelt. Die schrittweise Veränderung in der gesellschaftlichen Anerkennung und die politische Akzeptanz dieser einst stigmatisierten Pflanze sind beachtenswert. Gesetzliche Neuregelungen haben vielen Menschen die Tür geöffnet, sich legal und informiert mit Cannabis auseinanderzusetzen.

Das wachsende Interesse hat zur Bildung von Cannabis-Gesellschaftsclubs geführt, die nicht nur in Deutschland, sondern auch global an Beliebtheit gewinnen. Der neueste Gesetzesvorschlag der deutschen Regierung zielt darauf ab, solche Clubs gesetzlich zu etablieren. Doch was steckt eigentlich hinter diesen „Social Clubs“?

Was sind Social Clubs?

Cannabis-Gesellschaftsclubs sind gemeinnützige Vereinigungen, die den Anbau einer begrenzten Menge Cannabis (z.B. 50 g pro Monat) für den persönlichen Gebrauch ihrer Mitglieder koordinieren. Sie sorgen dafür, dass Produktion, Verteilung und Konsum im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes stehen. Länder wie Spanien und Belgien haben bereits solche legalen Clubs ins Leben gerufen.

social club

Gründung und Anerkennung von Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen)

Wie gründet man einen Social Club?

Gründungsprozess eines Cannabis Social Clubs: Ein Cannabis Social Club soll als Verein oder Genossenschaft konzipiert sein. Die Prinzipien des Vereinsrechts sind auch auf Social Clubs anwendbar. Für die Gründung eines nicht rechts- und eintragungsfähigen Vereins sind mindestens sieben Gründungsmitglieder notwendig.

Zur Gründung muss eine Vereinssatzung formuliert und eine Gründungsversammlung organisiert werden, in welcher die Satzung verabschiedet und die Vereinsorgane gewählt werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz e.V.
Ein gemeinschaftlicher Anbau von Cannabis darf erst nach Erhalt einer sogenannten Anbaulizenz erfolgen.

Die Clubs müssen Beauftragte für Jugendschutz, Suchtprävention und Prävention benennen und dürfen keine Werbung für ihren Verein machen. Die Mitgliedschaft ist ausschließlich für Erwachsene gestattet, mit einer strengen Altersüberprüfungspflicht.

Der Vereinsvorstand haftet für die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Mengen, Qualität und Jugendschutz. Daher ist es wesentlich, klare Satzungsstrukturen zu etablieren, die tatsächlich umgesetzt werden und die Haftung so weit wie möglich begrenzen sowie die Haftung auf die tatsächlich Verantwortlichen beschränken.

Kann man jetzt schon einen Social Club/Anbauvereinigung gründen?

Die Antwort ist sowohl ja als auch nein: Es ist bereits jetzt möglich, einen Social Club zu gründen, da die vereinsrechtlichen Strukturen bereits existieren. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung kann der Social Club dann bei Vorliegen der Voraussetzungen die staatliche Anbaulizenz beantragen. Eine Beantragung zum aktuellen Zeitpunkt (Stand September 2023) ebenso wenig, wie der Start des gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis.

Die Gründung des Social Clubs kann jedoch vorbereitet werden, um später Zeit zu sparen, Vereinsstrukturen kennenzulernen und bereit Mitglieder zusammenzubringen.

Update vom 17.07.2023

Gemäß dem überarbeiteten Referentenentwurf sind die Anforderungen an die Vereinssatzung nun klarer. Es gibt jedoch noch einige offene Punkte und kritikwürdige Aspekte (wie beispielsweise Konsumverbote innerhalb der Clubs, Abstandsregelungen, Verbot der Endpreiserhebung für abgegebenes Cannabis, etc.).

Es scheint, als hätte der Gesetzgeber bisher keine detaillierten Überlegungen angestellt, ob eine gestaffelte Beitragsstruktur umsatzsteuerrechtliche Probleme hinsichtlich echter/unechter Beiträge verursachen könnte. Ohne eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes könnten in der Praxis umsatzsteuerliche Probleme auf die CSCs zukommen, die zu hohen Steuernachzahlungen führen könnten.

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FAQ

Was sind Anbauvereinigungen/ Social Clubs?

Anbauvereinigungen sind registrierte, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereine oder eingetragene Genossenschaften, die den gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum zum Ziel haben. Sie operieren nach den Prinzipien des Vereinsrechts. Andere Rechtsformen, wie beispielsweise Stiftungen oder Unternehmen, sind nicht erlaubt.

Ab wann dürfen Anbauvereinigungen Cannabis anbauen?

Anbauvereinigungen, die den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis betreiben und dieses zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen hierfür eine behördliche Genehmigung. Die Gründung und Registrierung der Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister allein berechtigt nicht zum Anbau von Cannabis.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Anbauvereinigungen eine Erlaubnis?

Anbauvereinigungen können maximal 500 Mitglieder aufnehmen, die mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Zudem müssen die Anbauvereinigungen in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaftsdauer von drei Monaten festlegen und einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Spielplätzen gewährleisten.

Auf Antrag können Anbauvereinigungen eine Erlaubnis erhalten, vorausgesetzt, die gesetzlichen Bedingungen sind erfüllt. Das bedeutet unter anderem:

  • Die bevollmächtigten Personen der Anbauvereinigungen müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein und die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufweisen.
  • Die Anbauvereinigung muss sicherstellen, dass das Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge in ihrem Besitz ausreichend vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unberechtigte Dritte geschützt sind.
  • Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften garantieren.

Der Antrag ist entweder schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen und muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.

Die Erlaubnis kann insbesondere aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung verweigert werden, wenn die betreffende Person relevante Vorstrafen hat oder die Bestimmungen des Cannabisgesetzes zum Schutz der Gesundheit, Kinder und Jugendlichen nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den relevanten Vorstrafen zählen Drogendelikte, mit Ausnahme von cannabisbezogenen Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die typischerweise der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können.

Wie wird gemeinschaftlich angebautes Cannabis durch die Anbauvereinigung weitergegeben?

Anbauvereinigungen, die den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis betreiben und dieses zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen hierfür eine behördliche Genehmigung. Die Gründung und Registrierung der Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister allein berechtigt nicht zum Anbau von Cannabis.

Welche Unterlagen werden zur Erlangung der Erlaubnis benötigt?

Der Antrag zur Erlangung der Erlaubnis für die Anbauvereinigung muss folgende Informationen und Dokumente auf Deutsch beinhalten:

1. Name, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und Adresse des Vereinssitzes der Anbauvereinigung,
2. Zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
3. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktdaten der im Register verzeichneten Vorstandsmitglieder sowie der weiteren vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
4. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktdaten aller bezahlten Mitarbeiter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial haben,
5. Ein maximal drei Monate vor der Antragstellung ausgestelltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine maximal drei Monate vor der Antragstellung ausgestellte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede weitere vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
6. Mitgliederanzahl der Anbauvereinigung,
7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung mit Angabe von Ort, Straße und Hausnummer, eventuell Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
9. Voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen an Cannabis in Gramm pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Marihuana und Haschisch,
10. Darstellung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
11. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
12. Ein Konzept zum Gesundheits- und Jugendschutz.

Wieviel Cannabis darf eine Vereingung anbauen und ernten?

Die Genehmigung für die Anbauvereinigungen ist auf spezifische jährliche Mengen für den Eigenanbau und die Weitergabe begrenzt. Diese Mengen basieren darauf, wie viel Cannabis benötigt wird, um den Eigenbedarf der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum zu decken.

Falls eine Anbauvereinigung mehr als die in der Genehmigung festgelegten Mengen für den Eigenanbau oder die Weitergabe anbaut oder erntet, muss die Anbauvereinigung das überschüssige Cannabis vernichten. Bei wiederholten Verstößen kann die Genehmigung zurückgezogen werden.

Wenn sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum ändert (beispielsweise durch den Austritt oder den Beitritt von Mitgliedern), muss die Genehmigung hinsichtlich der Mengen für den Eigenanbau und die Weitergabe angepasst werden, vorausgesetzt, die Anbauvereinigung kann die Veränderung glaubhaft darlegen.

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