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Cannabis Besitz

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Gesetz zum Cannabisbesitz 

Gesetz zum Cannabisbesitz aus dem Bundeskabinett 16.Aug. 2023

Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) verabschiedet, welches auf einem 2-Säulen-Eckpunktepapier basiert und die erste Säule bezüglich des privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum umsetzt. Ein Hauptanliegen des Gesetzes ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Durch die Verabschiedung des Gesetzes hat die Koalition einen wichtigen Schritt in Richtung einer fortschrittlichen und realitätsnahen Drogenpolitik gemacht: Der private Anbau, der Cannabisbesitz und der Konsum von Cannabis werden für Erwachsene legalisiert. Dies führt zur längst fälligen Entkriminalisierung vieler Menschen, die Cannabis nur zum Eigenbedarf nutzen, und hebt gleichzeitig die bisherige „Cannabisbesitz Strafe“ auf.

Das Gesetz ermöglicht sichere, kontrollierte und legale Zugänge zu Cannabis für Volljährige durch Cannabis-Clubs, entzieht Straßendealern die Geschäftsgrundlage und legt einen starken Fokus auf Prävention und Gesundheitsschutz, um insbesondere unsere Jugendlichen über die Risiken und Folgen des Cannabiskonsums aufzuklären. Somit schafft das Gesetz eine Balance zwischen individueller Freiheit und öffentlicher Vorsorge.

Ab wann wird Cannabis legal?

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist noch unklar. Dies hängt davon ab, wie schnell der Bundestag nach der Sommerpause die Beratungen aufnimmt und die Legalisierung beschließt. Auch der Bundesrat muss sich formell mit jedem Gesetz befassen, kann es jedoch nach Aussage von Lauterbach nicht stoppen, da es in der Länderkammer nicht zustimmungspflichtig ist. Bundesgesundheitsminister Lauterbach ist zuversichtlich, dass das Gesetz bis zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Bis dahin bleibt Cannabis allerdings noch verboten.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung sollen auch laufende Ermittlungs- und Strafverfahren davon betroffen sein.

Die Bundesregierung plant zudem ein Gesetz, das den Verkauf von Cannabis in Geschäften regeln soll. Einen entsprechenden Entwurf kündigte Lauterbach noch vor Jahresende an.

Gemäß dem Gesetzesentwurf wird der Erwerb und Besitz von Cannabis bis zu 25 Gramm ab 18 Jahren grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Bezugsquellen für Konsumenten sind die so genannten „Cannabis-Clubs“, die bestimmten Auflagen unterliegen. Ebenfalls erlaubt wird der Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen.

Cannabis wird zudem aus dem Betäubungsmittelgesetz entfernt, wo es bisher neben Heroin und anderen Drogen als verbotene Substanz geführt wurde – und damit entsprechende Strafen nach sich ziehen konnte.

Somit ermöglicht das Gesetz, Verurteilungen, die ausschließlich auf Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis basieren, für die künftig keine Strafen mehr vorgesehen sind (Besitz bis 25g/Eigenanbau von bis zu max. 3 blühenden weiblichen Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentralregister entfernen zu lassen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren bezüglich dieser Handlungen durch die bereits in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mechanismen beendet.

Nach einem Zeitraum von 4 Jahren wird eine Überprüfung der Bestimmungen zur 1. Säule (Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau) mit dem Ziel, mögliche Anpassungen in Bezug auf Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Eindämmung des Schwarzmarkts zu prüfen, durchgeführt.

 

Alle Eckpunkte im Überblick: 

Cannabisbesitz

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis wird künftig nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

Anbau zum persönlichen Gebrauch

Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den persönlichen Gebrauch anbauen, ebenso ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen oder Genossenschaften gestattet.

Verbot von Werbung & Sponsoring

Ein allgemeines Verbot von Werbung und Sponsoring für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen tritt in Kraft.

Konsumrichtlinien

Das Konsumieren von Cannabis ist in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlichen Sportstätten untersagt.

Anbauvereinigungen

Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen mit behördlicher Genehmigung Konsumcannabis gemeinschaftlich anbauen und für den Eigenkonsum an Mitglieder abgeben, wobei strenge gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten sind.

Anbauvereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder haben, die volljährig sein müssen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.

Behördliche Kontrollen der Einhaltung von Vorgaben

Die Einhaltung strenger Vorgaben bezüglich Mengen, Qualität sowie Kinder- und Jugendschutz ist erforderlich und wird durch behördliche Kontrollen gewährleistet.

Weitergabe von Konsumcannabis

Die Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen ist auf Mitglieder beschränkt, mit einer strikten Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – maximal 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.

Die Weitergabe an junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30 Gramm pro Monat begrenzt, mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.

Konsumcannabis - Qualität und Reinform

Konsumcannabis darf nur in kontrollierter Qualität und in Reinform, also als Marihuana oder Haschisch, weitergegeben werden.

Privater Eigenanbau

Privater Eigenanbau ist in begrenztem Umfang erlaubt, wobei Maßnahmen zum Schutz des angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte erforderlich sind.

Prävention

Die Prävention wird gestärkt durch Maßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung werden durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesener Sachkenntnis und in Zusammenarbeit mit lokalen Suchtberatungsstellen angeboten.

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