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Information, Beratung und Interessenvertretung 

Anbaulizenz

Mit Ihrem Social Club alle Regeln befolgen und mit uns rechtsicher anbauen. Alles rund um das Thema Anabulizenz erfahren Sie hier. 

Bekannt aus:
cannabis Rechtsanwalt

Jetzt mit Ihrem Cannabis Verein durchstarten.

Anbaulizenz

Vereine, die sich für den legalen Anbau von Cannabis engagieren, finden in der Cannabis Kanzlei einen verlässlichen Partner. Mit fundiertem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung im Bereich des Cannabisrechts bietet Rechtsanwältin Julia Seestädt umfassende Unterstützung für den erfolgreichen Erhalt einer Anbaulizenz.

Leistungen im Überblick:
  • Individuelle Beratung: Analyse der spezifischen Situation und Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen.
  • Antragstellung: Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung aller erforderlichen Dokumente.
  • Rechtliche Absicherung: Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Minimierung des Ablehnungsrisikos.
  • Verhandlungsführung: Vertretung der Interessen gegenüber den Behörden und engagierter Einsatz für die Belange der Klienten.
  • Nachhaltige Betreuung: Fortlaufende Unterstützung auch nach Erhalt der Lizenz. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit generiert für Sie professionelle, zuverlässige und zielorientierte Lösungen.

Experten-Webinar

Landesanträge unter der Lupe

In diesem Webinar erhalten Sie umfassende Informationen und Klarheit in Bezug auf den Antrag auf Erteilung einer Anbaulizenz, sowie der Gründung und dem Betrieb von Cannabis-Vereinen. Diese Informationen werden Ihnen dabei helfen, die Zuständigkeiten Ihrer Behörde besser zu verstehen. Mein Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Grundlage zu bieten, auf der Sie Ihre nächsten Schritte planen können.

Informiert, beraten & immer gut vertreten durch die Cannabis-Kanzlei.

FAQ

Wer benötigt eine Anbaulizenz?

    Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist eine Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland erfolgt. Ab dem 01.07.2024 treten die Regelungen für Anbauvereinigungen zusammen. Möchte ein Cannabis Social Club (CSC) Cannabis anbauen, so benötigt er hierfür eine Anbauerlaubnis, auch Lizenz genannt.

    Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Anbaulizenz zu erhalten?

    Zunächst einmal können nur nichtwirtschaftliche, eingetragene Vereine (e.V.) oder Genossenschaften eine Anbaulizenz für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau für und durch Mitglieder beantragen.

    Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn...

    1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

    2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und

    3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.

    Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen:

    Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

    1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,

    2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,

    3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,

    4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,

    5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,

    6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,

    7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,

    8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,

    9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,

    10. Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,

    11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,

    12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

    Wo beantrage ich die Erlaubnis?

    Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während in Brandenburg beispielswiese das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig für die Erlaubnis ist, ist in Niedersachen die Landwirtschaftskammer zuständig. Eine Auflistung finden Sie hier.

    Was genau ist ein Sozialkonzept und wofür wird dieses benötigt?

    Neben der Satzung bilden die Sozialkonzepte das „Herzstück“ bei der Beantragung einer Lizenz für den Cannabisanbau.

    Hier werden von den Behörden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Schleswig-Holstein beispielsweise hat einen ganzen Katalog von Anforderungen erstellt, deren Einhaltung durch individuelle Konzepte nachzuweisen ist.

    Was genau verlangt die Behörde?

    Die Behörde verlangt folgendes:

    Ein Konzept über die getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen des befriedeten Besitztums (§ 22 Abs. 1 KGanG)

    Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Absatz 6 KCanG)

    Ein Probenahmekonzept zur Qualitätssicherung (§ 18 Abs. 2 KCanG)

    Ein Konzept über die Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis und nicht weitergabefähigem Vermehrungsmaterial (§ 18 Abs. 3 KCanG)

    Ein Konzept über die Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis und nicht weitergabefähigem Vermehrungsmaterial (§ 18 Abs. 3 KCanG)

    Ein Konzept über die getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für den Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial

    Ein Konzept über getroffene Schutzmaßnahmen der Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser (§ 23 Abs. 3 KCanG)

    Ein Konzept für den Fall des angeordneten Rückrufes oder der Rücknahme das von der Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterials

    Wir raten Ihnen, diese Konzepte mit äußerster Sorgfalt zu erstellen und hier Ihre individuellen Maßnahmen gegenüber der Behörde überzeugend zu erläutern. Ist dies nicht der Fall, so kann die Behörde die Erlaubnis verweigern.

    In welchen Fällen kann die Behörde die Erlaubnis versagen?

      Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn

      1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

      2. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

      3. die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse vorgelegt hat,

      4. die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt hat,

      5. in der Satzung der Anbauvereinigung

      a)

      als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,

      b)

      keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,

      c)

      nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,

      d)

      nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, oder

      e)

      bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird,

      6. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist,

      7. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet oder

      8. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befindet.

      Kann ich auch mit Vorstrafen eine Lizenz beantragen?

          Ja. Es kommt darauf an, weswegen Sie gerichtlich verurteilt worden sind. Wer beispielsweise eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hat, kann trotzdem eine Anbaulizenz für seinen Cannabis Social Club beantragen. Auch „Jugendsünden“ werden im Normallfall nicht berücksichtigt – maßgeblich sind nur rechtskräftige Verurteilungen in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung.

          Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen:

          1. Vergehen nach den §§ 181a, 232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz 6, § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,

          b) Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

          c) Vergehen nach § 370 oder den §§ 372 bis 374 der Abgabenordnung,

          d) Vergehen nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

          e) Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes,

          f) Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,

          g) Vergehen nach dem KCanG oder

          h) Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind

          Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

              Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 muss eine Anbauvereinigung bei der Beantragung der Erlaubnis der zuständigen Behörde ihre Vereinsregisternummer mitteilen. Für die Eintragung ins Vereinsregister fallen Gebühren in Höhe von rund 75 Euro an.

              Somit entstehen jeder Anbauvereinigung für das Einholen der für die Beantragung der Erlaubnis erforderlichen Informationen und Unterlagen Sachkosten in Höhe von 337 Euro (52 Euro für Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für zwei Personen + 210 Euro für die notarielle Beglaubigung der Satzung + 75 Euro für die Eintragung ins Vereinsregister = 337 Euro).

              Wie lange dauert es, bis ich die Anbaulizenz erhalte?

                    Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in erforderlichen Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Ist ein Antrag unvollständig, so verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.

                    Wie kommt man zur Lizenz?

                    Jetzt mit Ihrem Cannabis Verein durchstarten.

                    Mit Ihrem Social Club alle Regeln befolgen & mit uns rechtsicher anbauen.

                    Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept der Cannabis Kanzlei setzt Maßstäbe für den Minderjährigenschutz und die Suchtprävention. Laden Sie jetzt das pdf kostenlos herunter und machen sich einen Eindruck von unserer Leistung.

                    Überzeugen auch Sie die Behörden von Ihrem verantwortungsvollen Handeln und sowie einer sicheren und gesunden Umgebungen für Ihre Mitglieder.

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